Zulassungsverfahren der BVS
Zielgruppe
Beamtinnen und Beamte, die in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, eingestiegen sind.
Voraussetzungen
Zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene des nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen und damit zum Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung - können Beamtinnen und Beamte nach Art. 37 LlbG zugelassen werden, wenn sie sich (bis zum 1. Oktober 2021) in einer Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1LlbG) von mindestens drei Jahren bewährt haben und ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, gemäß Art. 58 Abs. 5 LlbG die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt worden ist.
Die oberste Dienstbehörde kann bei besonders geeigneten Beamtinnen und Beamten die nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG erforderliche Dienstzeit um höchstens ein Jahr kürzen; sie kann ferner bei der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene vom Erfordernis nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LlbG absehen.
Kurzbeschreibung
Das Zulassungsverfahren wird an zwei Tagen durchgeführt. Die Teilnehmenden haben zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die aus mehreren Teilen bestehen können.
Die Arbeiten sind so gestaltet, dass sie ein Urteil erlauben über
- Grundkenntnisse des allgemeinen Staats- und Verwaltungsrechts,
- staatsbürgerliches Wissen,
- Arbeitstempo, Arbeitssorgfalt,
- Auffassungsgabe, logisches Denkvermögen,
- schriftliche Ausdrucksfähigkeit und
- Belastbarkeit.
Termin, Ort und Gebühr | |
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02.02. bis 03.02.2023 in Nürnberg und/oder München | Prüfungsgebühr € 370 |
Vorbereitungsseminar
Zur Vorbereitung auf das Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung wird am 19.12.2022 ein Webinar der BVS angeboten.
Bei Bedarf können Sie sich hier anmelden.
Rechtsstand
Rechtsstand der VSV ist die 192. Ergänzungslieferung.
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